Stadt beantwortet Nachfragen zum Kaiserhof

Stadt beantwortet Nachfragen zum Kaiserhof

Die Frage, wie es mit dem Kaiserhof weitergeht und ob der Laubengang einem Supermarkt weichen muss, bewegt die Menschen in Porta Westfalica. Hier gibt es weitere Informationen.

Die Stadtverwaltung Porta Westfalica hatte mit einer umfangreichen Presseinformation (hier nachlesen) auf die aktuelle Debatte um das Areal Kaiserhof reagiert. Unsere Redaktion stellte daraufhin einige Frage, um weitere Informationen zu bekommen und Missverständnisse ausschließen zu können. Nun hat die Pressestelle der Stadt die Fragen wie folgt beantwortet. Insbesondere aus den Antworten auf die letzten beiden Fragen ergibt sich die interessante neue Frage, ob die Möglichkeit, ein Baudenkmal vor bewusstem Verfall mittels Ordnungswidrigkeitenverfahren zu schützen, rein theoretischer Natur ist.

 

inporta24.de: Verstehe ich es richtig, dass der Laubengang weiterhin als Einheit mit dem Hauptgebäude unter Denkmalschutz steht und dass sich die Empfehlung des LWL, bauliche Relikte nicht weiter zu betreiben, explizit nicht auf den Laubengang bezieht?

Stadt Porta: Der Laubengang wurde bereits 1994 unter Denkmalschutz gestellt. Die Empfehlung des LWL bezieht sich auf den Bürgerantrag vom März 2018, bei dem es um Relikte im Bereich der heutigen Reithalle geht.

inporta24.de: Es heißt, die Löschung aus der Denkmalliste sei nur möglich, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen würden. Bedeutet das, dass eine Löschung "erzwungen" werden kann, indem man zum Beispiel den Laubengang sich selbst überlässt, bis er einstürzt und unrettbar verloren ist?

Stadt Porta: Laut § 3 Abs. 4 DSchG NRW ist eine Eintragung von Amts wegen zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Sofern eine Löschung durch Beschädigung erzwungen wird, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (§ 41 DSchG NRW) .

Inporta24.de: Welche Möglichkeiten hat die Stadt, um gegen bewusstes "verfallen lassen" seitens des Eigentümers vorzugehen?

Stadt Porta: Liegt eine Ordnungswidrigkeit im Bereich des Denkmalschutzes vor, ist eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch die Untere Denkmalbehörde zu verlangen. (§ 27 DSchG NRW). Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 250 000 Euro geahndet werden. Wird ohne Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Buchstabe a ein Baudenkmal beseitigt, kann eine Geldbuße bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden. (§ 41 DSchG NRW)

Inporta24.de: Die Gauben des Hotels waren bei Tönsmeier eingelagert. Herr Mohme (Technischer Beigeordneter der Stadt Porta) hat mir in einem Gespräch versichert, dass die wieder aufgebaut werden würden. Nun heißt es, die Gauben seien vergammelt, da sie offenbar nicht vor Witterungseinflüssen geschützt wurden. Kann hier absichtliches Handeln vorausgesetzt werden und wie positioniert sich die Stadt zur Frage Wiederaufbau der Gauben?

Stadt Porta: In einem hierfür beauftragten Gutachten wurde festgestellt, dass die Gauben abgängig sind. Daraufhin teilte der Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL-Denkmalpflege) mit, dass die Gauben nicht länger aufbewahrt werden müssen und vernichtet werden können. Allerdings bleiben die Gauben Bestandteil des Baudenkmals, da sie in gleicher Form zur Belichtung des Dachgeschosses wieder eingebaut werden müssen.

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